Erbrecht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Die Regelung und ordnungsgemäße Abwicklung des eigenen Nachlasses ist ebenso wie die Verfolgung der eigenen Interessen im Verlassenschaftsverfahren nach Verwandten oder Bekannten oft ein komplexes und nicht immer leicht zu durchschauendes Problem.
Ich helfe Ihnen einerseits Ihre eigenen Wünsche hinsichtlich der Verwendung und Zuteilung Ihres Nachlasses umzusetzen und andererseits solide und faire Lösungen zu finden, die Streitigkeiten der Erben und Vermächtnisnehmer tunlichst verhindern.
Bei Bedarf fordere ich aber auch für Sie Ihr Recht ein, wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie in Verlassenschaftsverfahren nicht das erhalten, was Ihnen rechtmäßig zusteht oder hinterlassen wurde.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie im Vorfeld regeln, wer Sie vertreten darf im Falle des Verlusts Ihrer Geschäftsfähigkeit.
Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinische Versorgung Sie im Falle des Verlusts der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit erhalten. In diesem Dokument ist zwingend eine ärztliche Aufklärung durch Ihren Hausarzt anzuführen sowie mit Unterschrift Ihres Arztes zu versehen.
Erbrecht neu seit 1.1.2017
Mit 30.07.2015 wurde das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (kurz: ErbRÄG 2015) beschlossen, welches mit 1.1.2017 in Kraft trat und auf Todesfälle nach dem 31.12.2016 anwendbar ist.
Teile der mit der Erbrechtsreform einhergegangen Europäischen Erbrechtsverordnung traten bereits mit 17.08.2015 in Kraft.
In diesem Zusammenhang neu ist etwa, dass nunmehr die Rechtsordnung jenes Staates zur Anwendung gelangt, in der der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bisher wurde auf die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen abgestellt, sodass das Verlassenschaftsverfahren eines Österreichers, der etwa in den USA verstarb, nach den österreichischen Erbrechtsregeln abgewickelt wurde.
Seit 17.8.2015 ist die Rechtslage eine andere und kann künftig insofern für Hinterbliebene zu unangenehmen Situationen führen, als zB das englische Erbrecht keinen „Pflichtteilsanspruch“ kennt. Dieser ist ein gesetzlich prozentual festgesetzter Anteil am Nachlass, der den sogenannten Pflichtteilsberechtigten (die Hauptgruppe bilden Ehegatten und Kinder) gebührt. Dem Erblasser ist dies womöglich gar nicht bewusst und bedenkt nicht, dass sich seine österreichischen Nachkommen nach seinem Ableben mit ausländischen Rechtsordnungen befassen und mit Gerichten um ihr Erbe „streiten“ müssen. Denn in der englischen Rechtsordnung liegt es im Ermessen des Gerichts wieviel der Hinterbliebene erhält.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind vor allem im Ausland lebende Österreicher gut beraten entsprechende Informationen und Gestaltungsmöglichkeiten im Wege einer letztwilligen Verfügung durch einen Rechtsanwalt einzuholen. Denn nur so können in Zukunft Erbstreitigkeiten vermieden und eine geregelte, vom Verstorbenen gewollte, Erbfolge gesichert werden.